TEILNAHMEBEDINGUNGEN
- Die Teilnahmebedingungen gelten für alle zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern der Tattoo Messe Landshut abgeschlossenen Vereinbarungen, sofern nicht Abweichungen schriftlich ausdrücklich vereinbart werden.
- Geschäftsabschluss: Die durch den Aussteller an die Knicklicht Events übermittelte Anmeldung zur Teilnahme an der Tattoo Messe Landshut ist für diesen rechtsverbindlich und unwiderruflich. Die Anmeldung zur Tattoo Messe gilt als angenommen (Vertrag wird rechtskräftig) sofern sie nicht innerhalb von 2 Wochen von der Knicklicht Events widerrufen wird oder bereits vor Ende dieses Zeitraums von der Knicklicht Events bestätigt wurde.
- Die Platzzuteilung erfolgt durch den Veranstalter.
- Der Verkauf oder das Angebot von Speisen und Getränken jeglicher Art seitens des Ausstellers ist verboten. Dies erfordert eine schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter.
- Der Aussteller erklärt, unter keinen Umständen Preis Minderungsansprüche zu stellen oder andere Rechtsfolgen abzuleiten.
- Vorzeitige Vertragsauflösung: Der Veranstalter ist unter folgenden Umständen zur sofortigen Vertragsauflösung ohne Nachfristsetzung berechtigt: a) Bei Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ausstellers oder wenn mangels kostendeckenden Vermögens die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen unterbleibt. b) Wenn aufgrund zwingender behördlicher Anordnung die Veranstaltung zu unterbleiben hat oder sofort zu beenden ist, bzw. durch dieselbe eine Störung der Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist. c) Wenn der Aussteller den mit dem Veranstalter getroffenen Vereinbarungen zuwiderhandelt , insbesondere die vertraglich vereinbarte Miete vor Beginn der Messe nicht vollständig bezahlt hat (Punkt12), unerlaubt untervermietet, unzulässige Standaufbauten tätigt oder sein Waren-und/oder Dienstleistungsangebot unzulässig erweitert. In allen Fällen besteht die uneingeschränkte Verpflichtung des Ausstellers zur vollständigen Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus verpflichtet sich der Aussteller zum Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter gemäß Punkt 10.
- Haftung: Der Veranstalter lehnt jegliche Haftung für Schäden an Personen und Gütern, insbesondere Ausstellungs- und Einrichtungsgegenständen, sowie für jede Art von Verlusten ausdrücklich ab. Dies gilt auch dann, wenn diese Schäden durch Mängel an Gebäuden und Einrichtungen im Veranstaltungsgelände verursacht werden. Dieser alle Risiken beinhaltende Haftungsausschluss gilt auch hinsichtlich des Eigentums dritter Personen. Er bezieht sich nicht nur auf die Dauer der Veranstaltung, sondern auch auf die Zeit während des Standaufbaus und der Räumung, sowie auf die Zeit zwischen den einzelnen Veranstaltungstagen.Der Aussteller haftet für alle Schäden, die infolge von Verletzung gültiger gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen, behördlicher Anweisungen und der mit dem Veranstalter getroffenen Vereinbarungen auftreten. Dies gilt gleichermaßen für alle Schäden, die durch sämtliche und in jeglicher Funktion an der Veranstaltung teilnehmenden Personen verursacht werden. Für den Fall, dass der Veranstalter seitens dritter hinsichtlich eines Kostenausgleiches in Anspruch genommen wird, welchen nach den getroffenen Vereinbarungen der Aussteller zu tragen hat, verpflichtet sich der Aussteller den Veranstalter schad- und klaglos zu halten. Der Aussteller verpflichtet sich, die jeweiligen Bescheide und Auflagen der Behörden zu befolgen sowie die gültigen Gesetze einzuhalten. Für Übertretungen jeglicher Art ist ausnahmslos der Aussteller verantwortlich.
- Rechtsfolgen des Zuwiderhandelns des Ausstellers: Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Bestimmungen der Teilnahmebedingungen ist der Aussteller verpflichtet, den Platz nach Aufforderung sofort zu räumen. Im Falle einer nicht umgehenden Räumung ist der Veranstalter berechtigt, Maßnahmen im Sinne des Punktes 8 der Teilnahmebedingungen durchzuführen. Bei nicht fristgerechter Räumung des Standes durch den Aussteller nach Ende der Veranstaltung bzw. aufgrund einer Aufforderung, ist der Veranstalter berechtigt, die Standeinrichtung auf Kosten und Gefahr des säumigen Ausstellers zu entfernen und einzulagern, wobei dafür keinerlei Haftung übernommen wird. Im Falle von Baulichkeiten ist der Veranstalter befugt, diese zu zerstören. Der Aussteller ist nicht berechtigt, Forderungen jeglicher Art geltend zu machen. Auch bei Durchführung dieser Maßnahmen ist der Aussteller verpflichtet, das volle vereinbarte Entgelt zu leisten bzw. Schäden gemäß Punkt 9 zu ersetzen.
- Sofortmaßnahmen: Falls sich seitens des Veranstalters die Ergreifung von Maßnahmen vor, während oder nach der Veranstaltung als notwendig erweist und der Aussteller oder dessen Bevollmächtigter nicht erreichbar ist, ist der Veranstalter berechtigt, sämtliche ihm als zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorherige Verständigung des Ausstellers auf dessen Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
- Schadensersatz: Im Falle, dass der Aussteller verpflichtet ist, dem Veranstalter entstandenen Schaden zu ersetzen, ist er zur vollen Genugtuung im Sinne des § 1323 ABGB verpflichtet. Der Aussteller ist nicht berechtigt, Schadensminderung einzufordern. Sollte sich zur Durchsetzung der dem Veranstalter zustehenden Forderung gegenüber dem Aussteller die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als notwendig erweisen, ist der Aussteller verpflichtet, die dem Veranstalter dadurch entstandenen Kosten angemessen zu ersetzen.
- Preise und Zahlungsbedingungen: Die vom Veranstalter verzeichneten Preise sind Nettopreise. Jegliche Preisminderung ist unzulässig. 100% des Entgeltes sowie die Miete für Tische, Stühle, Scheinwerfer etc. ist bei Vertragsunterzeichnung nach Rechnungserhalt innerhalb von 8 Tagen (einlangend) fällig. Bei Zahlungsverzug treten die Rechtsfolgen nach Punkt 7 ein und der Aussteller verliert seinen Anspruch auf Zuteilung eines Standplatzes.
- Kompensationsverbot: Der Aussteller ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er an den Veranstalter haben könnte, mit den an den Veranstalter zu erbringenden finanziellen Leistungen zu verrechnen und im Hinblick auf solche Gegenforderungen diese Leistungen ganz oder teilweise zurückzubehalten.
- Rücktrittsrecht: Der Veranstalter behält sich vor, auch dann, wenn eine Vereinbarung rechtsgültig zwischen ihm und dem Aussteller zustande gekommen ist, von dieser zurückzutreten, ohne dass der Aussteller berechtigt ist, daraus Ansprüche jeglicher Art abzuleiten. Für die Maßgeblichkeit der Einhaltung der Fristen durch den Veranstalter ist der Tag der Postaufgabe des eingeschriebenen Briefes relevant. Eine Stornierung der Vereinbarung ist bis 60 Tage vor Messebeginn (einlangend beim Veranstalter) möglich. In diesem Fall wird eine Stornogebühr von 50% vereinbart. Der Aussteller verzichtet darauf, eine Herabsetzung nach dem richterlichen Mäßigungsrecht zu beantragen. Ab dem 59. Tag vor Messebeginn ist eine Stornierung der Vereinbarung aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich. Der Aussteller ist dazu verpflichtet, den gesamten vereinbarten Preis zu bezahlen.
- Standaufbau: Die Aufstockung des Standes zwecks Einrichtung eines Zwischendecks ist unzulässig. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Errichtung des Standes sämtliche gesetzliche Auflagen, behördliche Anordnungen und Gleichartiges befolgt werden. Das Ausmaß der Grundfläche der gemieteten Koje oder Fläche darf keinesfalls überschritten werden. Der Aussteller ist verpflichtet, die von dem Veranstalter vorgeschriebenen Zeiten für Auf-und Abbau des Messestandes einzuhalten. Bei Überschreitung des Zeitfensters ist der Veranstalter zur Setzung von Sofortmaßnahmen berechtigt und die dadurch entstehenden Kosten dem Aussteller in Rechnung zu stellen.
- Untervermietung: Diese ist untersagt. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Veranstalter berechtigt, dem Aussteller den Weiterbetrieb des Messestandes zu untersagen.
- Ausstellungsgüter: Der Aussteller ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Vorführung und zum Verkauf angebotenen und ausgestellten Artikel, Waren, Maschinen, Apparate, Geräte und dergleichen vollinhaltlich den gültigen Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Auflagen entsprechen. Des Weiteren dürfen diese nur mit einer angemessenen Lautstärke betrieben werden (z.B. Unterhaltungselektronik), sodass andere Aussteller nicht in unzumutbarer Weise bei ihren Präsentationen beeinträchtigt werden. Sowohl der Veranstalter als auch das befugte Personal ist berechtigt, diesbezüglich Überprüfungen und Abmahnungen, die gegebenenfalls den Ausschluss aus der Veranstaltung zur Folge haben, vorzunehmen.
- Sollten bei der Veranstaltung Kamerateams oder Fotografen Aufnahmen von Teilnehmern, Ausstellern oder Messeständen machen, so stimmt der Aussteller jeder Art von Veröffentlichung unwiderruflich zu. Dem Aussteller steht es nicht zu, im Falle einer Veröffentlichung Lizenzen o.ä. zu verrechnen.
- Detailverkauf sowie Angebot von Leistungen: Dies ist nur dann gestattet, wenn der Verkauf seitens der jeweiligen zuständigen Behörde ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen ist der Aussteller voll eigenverantwortlich. Bei Übertretungen verpflichtet sich der jeweilige Aussteller, den Veranstalter schad- und klaglos zu halten.
- Lebensmittelbereich: Aussteller des Bereiches Lebensmittel sind verpflichtet, bei allen Personen, die sie beschäftigen und die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
- Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der Öffnungszeiten offen zu halten und zu betreiben. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Aussteller zu Bezahlung einer Konventionalstrafe von €250,- binnen zwei Wochen ab Aufforderung verpflichtet. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
- Durch Unterzeichnung dieses Vertrages garantiert der Aussteller, dass er an keinen Tattoo-¬Veranstaltungen (Shows, Messen, Conventions o.ä.) der Fa. 5IVE – Events GbR, Lusenstraße 5, 94104 Tittling, vertreten durch Andreas Varvara und Patrick Art teilnimmt. Im Falle des Zuwiderhandelns innerhalb der nächsten drei Jahre ab Vertragsunterzeichnung ist der Aussteller zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von 2.000, ¬ € binnen zwei Wochen ab Aufforderung verpflichtet. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
- Ansprüche des Ausstellers: Der Aussteller verpflichtet sich, eventuelle Mängel schriftlich während der Messe beim Veranstalter unter Verzicht auf sämtliche Ansprüche anzuzeigen und dem Veranstalter die Möglichkeit zur Beseitigung des Missstandes einzuräumen.
- Bei nachweislicher Beschädigung des Messestandes durch den Aussteller werden Kosten in Höhe von 80,- EUR pro lfm. Messewand in Rechnung gestellt.
- Geltendes Recht und Gerichtsstand: Diese Vereinbarung unterliegt deutschen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sowie deren Gültigkeit während und nach der Vertragslaufzeit gilt ausschließlich der Gerichtsstand München.
Stand 2016